Am 3.6.2020 hat die Regierungskoalition überraschenderweise im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets verkündet, den Umsatzsteuersatz ab dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent abzusenken. 

Diese auf den ersten Blick für die Wirtschaft erfreuliche Maßnahme wirft gerade im Bereich von langfristigen Verträgen, wie bspw. Sponsoringverträgen, Fragen auf. 

Die kurzfristige Absenkung des Umsatzsteuersatzes bis Ende 2020

Die Regierungskoalition hat zwei Tage lang verhandelt, um ein umfassendes Konjunkturpaket zur Bewältigung der sich aus der Corona-Krise ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen, zu verabschieden. Dieses Konjunkturpaket ist 130 Milliarden Euro schwer und soll in den Jahren 2020 und 2021 sowohl Verbraucher als auch Unternehmen, Kommunen und Familien stützen. In dieser Verhandlung wurde u.a. auch eine allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes beschlossen, die zum 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 in Kraft treten soll.

Unabhängig von der Diskussion, ob eine Absenkung der Umsatzsteuer kurzfristig die Nachfrage beleben kann, stellt diese zeitlich begrenzte Maßnahme Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. 

Zum ersten Mal seit Einführung des heute gültigen Umsatzsteuersystems mit Vorsteuerabzugsberechtigung zum 1. Januar 1968 kommt es zu einer Absenkung des Umsatzsteuersatzes. Einmalig ist außerdem, dass eine flächendeckende Änderung der Umsatzsteuer nur für eine kurze Zeit, in diesem Fall sechs Monate, Anwendung findet. Die Umsetzung dieser Änderung, Absenkung und Wiederanhebung, werden zu Übergangsschwierigkeiten führen. 

Änderungen des Umsatzsteuersatzes:

Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.

Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

Sponsoring-Leistungen fallen in der Regel unter den normalen Steuersatz von 19 bzw 16 Prozent.

Umsatzsteuer bei Sponsoring-Verträgen

In beiden Fällen muss zur korrekten Ermittlung der Umsatzsteuer immer geprüft werden, wann die Leistung ausgeführt ist. Und genau hier ergibt sich das Problem bei langfristigen Verträgen, so auch bei Sponsoring-Verträgen, die über den Zeitpunkt der Absenkung und/oder Anhebung des Umsatzsteuersatzes hinaus ausgeführt werden. Sponsoring-Verträge sind hiervon besonders häufig betroffen, da viele von ihnen eine Laufzeit von einem Jahr haben.

Es gilt, dass die Umsatzsteuer erst entsteht, wenn eine Leistung oder auch eine Teilleistung ausgeführt wurde, so wie bspw. eine monatliche Produktlieferung oder Zahlung an einen Sportler oder Verein. Nach deutschem Recht müssen zwei notwendige Bedingungen erfüllt werden, damit eine Teilleistung vorliegen kann:

  1. Es muss sich um eine sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln.
  2. Es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vorliegen, d.h. die Teilleistung wird gesondert abgenommen und abgerechnet. 

In dem Fall von solchen Dauerleistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, entsteht die Umsatzsteuer also für alle Teilleistungen, die bis zum 30.06.2020 ausgeführt worden sind, noch mit dem alten Regelsteuersatz von 19 bzw. 7 Prozent. Die darauf folgenden Teilleistungen zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 werden mit dem Steuersatz von 16 bzw. 5 Prozent abgerechnet und danach dann wieder mit 19 bzw. 7 Prozent. 

Beispiel für Sponsoringverträge mit unterschiedlicher Umsatzsteuer:

Ein Sponsoring von 900 Euro wird mit einer Laufzeit vom 01. Juni 2020 bis zum 28. Februar 2021 abgeschlossen und in vier Teilzahlungen gegenüber dem in Deutschland ansässigen Sponsor abgerechnet. Die Leistungen müssten auf der Rechnung wie folgt aufgegliedert sein (sinnvoller wäre es wohl jedoch, vier Einzelrechnungen zu erstellen):

#PositionBetrag
1Sponsoring, Leistungszeitraum 01.06.2020 – 31.08.2020300,00 €
2Sponsoring, Leistungszeitraum 01.09.2020 – 31.11.2020300,00 €
Umsatzsteuer 16%96,00 €
3Sponsoring, Leistungszeitraum 01.12.2020 – 28.02.2021300,00 €
Umsatzsteuer 19%57,00 €
Gesamt1.053,00 €

Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Umsatzsteuer-Zeitraum ist der letzte Tag der Leistungserbringung. Eine (Teil-)Leistung, die vereinbarungsgemäß am 30.06.2020 voll erbracht ist, ist mit 19% Umsatzsteuer abzurechnen. Endet der Leistungszeitraum nachweisbar einen Tag später am 01.07.2020, beträgt der Umsatzsteuersatz 16%.

Wie hilft mir das Sponsoo-System bei der Umsatzsteuer?

Kurz zusammengefasst: Unser System erstellt die Rechnungen automatisch und berücksichtigt dabei die unterschiedlichen Steuersätze.

Ausführliche Erklärung: Um die unterschiedlichen Steuersätze zu berücksichtigen, nehmen wir einige Änderungen in unserem System vor. Schon jetzt fragt unser System bei der Erstellung von Rechnungen (an den Sponsor) bzw. Gutschrifts-Rechnungen (an den Sportler oder Verein) nach den Informationen, die für die Umsatzsteuer relevant sind – ob beispielsweise von Sportlern die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, oder ob Sportler oder Sponsoren im europäischen Ausland ansässig sind. 

Neu hinzu kommt die Möglichkeit, einzelnen Positionen auf der Rechnung unterschiedliche Steuersätze zuzuweisen. So kann eine Rechnungsposition für den Leistungszeitraum bis Ende Juni mit 19% Umsatzsteuer ausgewiesen werden, und eine zweite Rechnungsposition mit dem Leistungszeitraum ab Juli mit 16% Umsatzsteuer.  Der Brutto-Endbetrag wird automatisch korrekt berechnet.

Da unser System in den meisten Fällen den Leistungszeitraum von Sponsorings genau kennt, kann es in der Regel den korrekten Umsatzsteuersatz automatisch erkennen und – eine weitere rechtliche Anforderung – den Leistungszeitraum auf der Rechnung genau ausweisen. In Sonderfällen können unsere Sponsoo-Mitarbeiter die automatisch ausgerechneten Werte mit ein paar Klicks korrigieren.

Unsere Entwickler setzen die Änderungen gerade um, spätestens zum Start der Umstellung steht sie dann allen Sponsoo-Nutzern zur Verfügung.

Der Sponsoringvertrag muss vor dem jeweiligen Stichtag der Gesetzesänderung rechtskräftig abgeschlossen worden sein, § 29 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 UStG. Die Frage, ob ein Vertrag vor dem Stichtag abgeschlossen worden ist, oder ob er nach dem Stichtag abgeschlossen wurde und damit nicht unter die Regelung des § 29 UStG fällt, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Vorschriften. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass nicht nur ein verbindliches Sponsoringangebot vorliegt, der Sponsoree muss das Vertragsangebot auch angenommen haben. Für Verträge, bei denen zwar ein verbindliches Angebot vor dem Stichtag abgegeben worden ist, der Sponsoree das Vertragsangebot aber erst nach dem Stichtag annimmt, kann ein Ausgleich der Mehr- oder Minderbelastung nicht nach § 29 UStG erfolgen.

Besonders wichtig: Korrektur der Abrechnung

Im Fall von langfristigen Sponsorings, die im Rahmen von Teilleistungen (z.B. regelmäßige Produktsponsorings, Zahlungen, etc.) ausgeführt werden, muss auf eine Anpassung und Korrektur der Abrechnungen, dazu gehören u.a. Verträge und Dauerrechnungen, geachtet werden.

Wenn diese Abrechnungen nicht entsprechend dem gültigen Umsatzsteuersatz korrigiert werden, wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. Dieses Problem ergibt sich insbesondere bei der Absenkung der Steuersätze zum 1.7.2020. Der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag kann von einem grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger nicht mehr als Vorsteuer abgezogen werden.